Pflicht beim Verkauf
Wer ein Haus oder eine Wohnung verkauft, braucht nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) in der Regel einen gültigen Energieausweis. Er muss Kaufinteressenten spätestens bei der Besichtigung vorgelegt werden. Nach Abschluss des Kaufvertrags erhält der Käufer das Original oder eine Kopie.
Pflichtangaben in der Immobilienanzeige
Wird die Immobilie in kommerziellen Medien inseriert – also auf Portalen, in Zeitungen oder auf der Makler-Website –, müssen bereits in der Anzeige folgende Angaben stehen:
- Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
- Endenergiebedarf bzw. -verbrauch in kWh/(m²·a)
- wesentlicher Energieträger der Heizung
- Baujahr des Gebäudes
- Energieeffizienzklasse (bei Wohngebäuden)
Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?
Der Verbrauchsausweis basiert auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der letzten drei Jahre, der Bedarfsausweis auf einer technischen Berechnung des Gebäudes. Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist in der Regel der Bedarfsausweis vorgeschrieben – es sei denn, das Gebäude erreicht mindestens den Wärmeschutzstandard von 1977.
Gültigkeit und Ausnahmen
Ein Energieausweis ist zehn Jahre gültig. Ausgenommen von der Pflicht sind unter anderem Baudenkmäler sowie sehr kleine Gebäude. Wer gegen die Pflichten verstößt, riskiert ein Bußgeld.
Kein gültiger Energieausweis vorhanden? Sprechen Sie uns an – wir klären mit Ihnen, welcher Ausweis nötig ist, damit die Vermarktung ohne Verzögerung starten kann.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.


