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Ratgeber

Maklerprovision beim Hausverkauf: Wer zahlt was?

Seit Ende 2020 gelten für den Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern neue Regeln. Wir erklären die Teilung der Provision verständlich.

Die Grundregel seit Dezember 2020

Seit dem 23. Dezember 2020 regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 656a–656d BGB), wie die Maklerprovision beim Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern verteilt wird, wenn der Käufer Verbraucher ist. Ziel ist eine faire Teilung zwischen Verkäufer und Käufer.

Die zwei möglichen Modelle

  • Der Makler wird von beiden Seiten beauftragt: Dann darf er von Verkäufer und Käufer nur gleich hohe Provisionen verlangen.
  • Nur der Verkäufer beauftragt den Makler: Er kann höchstens die Hälfte der Provision an den Käufer weitergeben – und der Käufer muss erst zahlen, wenn der Verkäufer seinen Anteil nachweislich bezahlt hat.

Ein Maklervertrag über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus muss außerdem in Textform geschlossen werden, also zum Beispiel per E-Mail oder schriftlich.

Für welche Immobilien gilt das?

Die Regeln gelten für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser, auch mit Einliegerwohnung. Für Mehrfamilienhäuser, unbebaute Grundstücke oder Gewerbeimmobilien gelten sie nicht – hier kann die Provision frei vereinbart werden.

Wie hoch ist die Provision?

Die Höhe der Provision ist gesetzlich nicht festgelegt und frei verhandelbar. In Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen sind häufig 3,57 % inklusive Mehrwertsteuer je Seite üblich. In Immobilienanzeigen muss die Käuferprovision als Endpreis inklusive Mehrwertsteuer angegeben werden.

Wann wird die Provision fällig?

Eine Maklerprovision ist eine reine Erfolgsprovision: Sie wird erst fällig, wenn der notarielle Kaufvertrag tatsächlich zustande kommt. Bewertung, Vermarktung und Besichtigungen kosten Sie vorher nichts.

Bei MDP Immobilien besprechen wir die Provision transparent im ersten Gespräch – ohne versteckte Kosten.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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