Erst einmal durchatmen
Eine geerbte Immobilie bringt neben Erinnerungen auch viele Fragen mit sich. Die gute Nachricht: Die meisten Entscheidungen müssen nicht sofort fallen. Wichtig ist, die Fristen im Blick zu behalten und Schritt für Schritt vorzugehen.
1. Erbe annehmen oder ausschlagen
Wer ein Erbe nicht antreten möchte – etwa weil Schulden den Wert übersteigen –, kann es ausschlagen. Die Frist dafür beträgt in der Regel sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Erbfall und Ihrer Erbenstellung erfahren haben. Lässt man die Frist verstreichen, gilt das Erbe als angenommen.
Ist unklar, ob der Nachlass überschuldet ist, lohnt vor Ablauf der Frist ein Gespräch mit dem Nachlassgericht, einem Notar oder Anwalt.
2. Nachweis der Erbenstellung
Um im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen zu werden, benötigen Sie einen Nachweis: entweder einen Erbschein vom Nachlassgericht oder ein notarielles Testament bzw. einen Erbvertrag zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts.
3. Grundbuch berichtigen – innerhalb von zwei Jahren gebührenfrei
Mit dem Erbfall ändert sich die Eigentümerin bzw. der Eigentümer, das Grundbuch muss berichtigt werden. Stellen Sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall, fallen dafür beim Grundbuchamt keine Gebühren an.
4. Versicherung und Verkehrssicherung klären
Die Wohngebäudeversicherung geht auf die Erben über. Steht das Haus leer, sollten Sie den Versicherer informieren, denn Leerstand kann als Gefahrerhöhung gelten. Außerdem bleiben Pflichten wie Winterdienst, Laubbeseitigung und die Sicherung von Wegen und Bäumen bestehen.
Unser eigener Garten- und Hausmeisterservice übernimmt Gartenpflege, Winterdienst und regelmäßige Kontrollgänge – gerade wenn Erben weiter entfernt wohnen.
5. Steuern im Blick behalten
Für die Erbschaftsteuer gelten persönliche Freibeträge. Derzeit sind das unter anderem:
- Ehe- und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
- Kinder (und Stiefkinder): 400.000 €
- Enkel: 200.000 €
- Geschwister, Nichten, Neffen und andere Personen: 20.000 €
Ein selbst genutztes Familienheim kann unter bestimmten Bedingungen steuerfrei vererbt werden – etwa wenn Ehepartner oder Kinder es unverzüglich selbst beziehen und mindestens zehn Jahre bewohnen (bei Kindern bis 200 m² Wohnfläche).
Beim späteren Verkauf übernehmen Erben die Anschaffungszeit des Erblassers. Liegt der Kauf durch den Erblasser weniger als zehn Jahre zurück, kann ein Veräußerungsgewinn steuerpflichtig sein – es sei denn, die Immobilie wurde im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren selbst bewohnt.
Steuerliche Fragen klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater. Für die Erbschaftsteuer ist häufig der Wert der Immobilie entscheidend – dabei unterstützen wir mit einer fundierten Wertermittlung.
6. Erbengemeinschaft: gemeinsam entscheiden
Erben mehrere Personen, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Über den Verkauf der Immobilie müssen grundsätzlich alle gemeinsam entscheiden. Eine neutrale Wertermittlung ist hier oft der wichtigste Schritt: Sie schafft eine gemeinsame Grundlage – egal ob verkauft, vermietet oder ein Miterbe ausgezahlt werden soll. Können sich die Erben nicht einigen, bleibt als letztes Mittel die Teilungsversteigerung, die meist zu schlechteren Ergebnissen führt.
7. Behalten, vermieten oder verkaufen?
Die Entscheidung hängt von Zustand, Lage, Ihren persönlichen Plänen und den Kosten ab. Ein leerstehendes Haus verursacht laufend Kosten für Versicherung, Grundsteuer, Energie und Pflege. Für den Verkauf übernehmen wir auf Wunsch alles aus einer Hand: Entrümpelung über unsere Partner, Herrichtung von Haus und Garten, Bewertung und Vermarktung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.


